Leider fangen bei mir berufsbedingt (ich bin Rechtsanwalt) alle Warnlampen an zu leuchten.
Chris, wenn Du ohne Zeugen beim VW-Händler warst, würde ich mich auf die mündliche Aussage des VW-Verkäufers, dass ja das DEKRA-Gutachten vorliege und Du ja über den Mangel aufgeklärt hast, somit für Dich alles in Ordnung ist, falls der Mangel wieder auftritt, nicht verlassen.
Im Zweifel kann sich der VW-Verkäufer an diese Aussage nicht mehr erinnern, wenn der Mangel beim Käufer des Fahrzeuges wieder auftritt und er den VW-Händler daraufhin in Anspruch nimmt.
Dann versucht der VW-Händler gegebenenfalls, Dich hierfür in die Verwantwortung zu nehmen.
Du hast dann kann keinen Nachweis dafür, über den Mangel aufgeklärt zu haben, denn im schriftlichen Kaufvertrag über den Ankauf des Fahrzeuges zwischen Dir und dem VW-Händler steht über den Mangel nichts drin bzw. es steht dort gegebenenfalls ein Hinweis auf das DEKRA-Gutachten.
In dem DEKRA-Gutachten wird der Mangel jedoch vermutlich nicht genannt sein, handelt es sich bei dem Mangel doch um keinen offensichtlichen Mangel, den der DEKRA-Gutachter bei der Prüfung des Fahrzeuges festgestellt hat, sondern um einen verdeckten Mangel.
Ich kann Dir daher nur dringend empfehlen, den Mangel im Vertrag mit dem VW-Händler schriftlich zu fixieren, hierdurch kann der Nachweis erbracht werden, dass Du den Mangel nicht arglistig verschwiegen hast.
Bitte auch unbedingt in dem Gebrauchtwagen-Ankaufvertrag bezüglich des ST zwischen Dir und dem VW-Händler ausdrücklich aufnehmen, dass Du das Fahrzeug unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufst. In vielen Vertragsformularen, die von Kfz-Händlern beim Ankauf von Fahrzeugen (nichts anderes ist eine Inzahlungnahme) verwendet werden, ist ein solcher Gewährleistungsausschluss nicht enthalten.
Wie gesagt, dies ist nur eine Empfehlung, Du musst das selbstverständlich nicht so machen, wenn Du Dich auch auf die mündlichen Aussagen und Zusicherungen des VW-Verkäufers verlassen willst, nur würde ich das aus den o.g. Gründen eben nicht tun.