Hallo Chris1904,
ich bin selbst von Beruf Rechtsanwalt und begrüße es, dass Du Dich bezüglich Deines mangelbehafteten ST an einen Kollegen wendest, denn ohne Rechtsanwalt kommst Du in der Angelegenheit vermutlich nicht weiter.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Du ein Fahrzeug gekauft hast, das einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB aufweist.
Ohne Details Deiner Problematik zu kennen gehe ich im Folgenden davon aus, dass das Vorhandensein des Mangels zwischen Dir und dem Verkäufer unstreitig ist.
Vorrangig vor der Geltendmachung von Rücktritts-, Minderungs- und Schadenserstzansprüchen gemäß § 437 BGB hast Du dem Verkäufer die Gelegenheit zu geben, den Mangel im Wege der Nachbesserung (§ 439 BGB) zu beseitigen, wobei die zweimalige erfolglose Nachbesserung Voraussetzung für die Ausübung der genannten weiteren Rechte ist.
Hat der Verkäufer daher zweimal erfolglos versucht, denselben Mangel zu beheben und handelt es sich hierbei um einen erheblichen Mangel (hiervon gehe ich vorliegend aus, da Dein Auto ja immer wieder ausgeht), kannst Du gemäß §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Dies löst die "Wandlung" aus, d.h. der Vertrag wird rückabgewickelt.
Dies bedeutet, dass Du gemäß § 346 I BGB gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Rückgwähr des an diesen geleisteten Kaufpreises sowie (ganz wichtig, wird bei der Rückabwicklung leider häufig vergessen!) auf Verzinsung des Kaufpreises hast, im Gegenzug hast Du das Fahrzeug an den Verkäufer herauszugeben und eine Nutzungsentschädigung zu leisten (§§ 346 I, 347 II, 348 BGB).
Zur Berechnung dieser Nutzungsentschädigung für die von Dir mit dem Auto gefahrenen Kilometer gibt es verschiedene Ansätze, auch hier gilt es aufzupassen!
Ich habe bei meiner Tätigkeit die Erfahrung gemacht, dass Händler versuchen, diskussionslos auf die auch häufig im Internet sowie Autozeitschriften zu findenden 0,67 % des von Dir bezahlten Neupreises je gefahrene 1.000 km abzustellen.
Dem sollte man nicht folgen, geht diese Berechnungsformel doch von einer Gesamtlaufleistung und somit einer "Lebensdauer" des Fahrzeuges von lediglich 150.000 km aus.
Hier kann man argumentieren, dass dies bei modernen, grundsätzlich technisch hochwertigen Fahrzeugen nicht mehr angemessen ist und auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung (siehe BGH NJW 2005, 2848 (2850); OLG Koblenz vom 16.04.2009, Az. 6 U 574/08) verweisen, wonach auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufzeit des Pkw von 200.000 km auf 0,5 % des Bruttoeinkaufpreises (der tatsächlich von Dir bezahlte Neupreis unter Berücksichtigung von Nachlässen) je gefahrene 1.000 km abzustellen ist.
Zumindest ein Versuch ist dies wert, wobei die Rechtsprechung leider diesbezüglich uneinheitlich ist (so z.B. hat das OLG Koblenz (siehe DAR 2010, 22) auch noch vor wenigen Jahren für ein Mittelklassefahrzeug weiterhin die o.g. 150.000 km "Lebensdauer" angesetzt), geht die Sache also vor Gericht, ist nicht wirklich vorhersehbar, wie das Gericht den ST einstufen wird (nur Mittelklassefahrzeug oder doch gehobene Mittelklasse?).
Allgemein gilt natürlich, dass bei einem gerichtlichen Vorgehen ein erhebliches Kostenrisiko besteht, so dass eine Rechtsschutzversicherung erheblich von Vorteil ist, insbesondere wenn der Mangel strittig ist (hier drohen hohe Kosten für Sachverständige, Zeugen etc.).
Dies sollte nur ein kurzer Abriss sein mit Schwerpunkt auf die Durchführung der Rückabwicklung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, aufgrund der Komplexität des Themas und da jeder Fall anders ist rate ich Dir, die Angelegenheit wirklich umfassend mit dem Kollegen, den Du beauftragen wirst, zu besprechen.
So wäre z.B. grundsätzlich zu klären, wann der Mangel erstmals auftrat ob Du Deinem Händler bislang bereits nachweisbar eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hattest, denn dies ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Rücktritt erfolgen kann (natürlich gibt es auch hier Ausnahmen, siehe § 323 II BGB, aber das geht jetzt zu sehr ins Detail).
Ich handhabe es daher im Zweifel so, dass ich dann, wenn ein Mandant mit einem erheblichen Mangel an seinem Fahrzeug zu mir kommt und ein Rücktritt im Raum steht, lieber nochmals eine letzte Frist zur Nachbesserung setze.
Entweder der Händler lehnt dies sowieso schriftlich ab (dann ist der Weg für den Rücktritt sowieso frei) oder der nochmalige Nachbesserungsversuch scheitert ohnehin, da der Händler meist zuvor bereits alles versucht hatte, den Mangel zu beheben.
Jedenfalls kann man dann auch gerichtsfest nachweissen, dass der Händler jede Chance hatte und dem Mandant nur der Weg über die Rückabwicklung blieb.
Ich wünsche Dir und anderen, deren Fahrzeuge vom "Fehlerteufel" heimgesucht werden, jedenfalls alles Gute bei der Durchsetzung Eurer Ansprüche !