So, mal ein kurzer Nachtrag, falls in Zukunft noch weitere, das gleiche Problem haben wie ich mit Eintragung über die Dekra ( Prüfer sagte, ab 20mm darf die Dekra keine Eintragungen machen ).
Ich habe eine Mail bekommen, direkt von der Dekra Automobil Gmbh in Stuttgart.
Ist zwar ein langer Text doch lohnt es sich, das wichtigste habe ich in Rot geschrieben.
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Spurverbreiterungen gehören zu den Änderungen, die grundsätzlich die Betriebserlaubnis erlöschen lassen.
Falls die Bauteile ein Prüfzeugnis gem. § 19 Abs. 3 StVZO vorliegt und der dort aufgeführte Verwendungsbereich und ggf. vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in jeder DEKRA Prüfstelle möglich.
Mit einer solchen Abnahme kann dann, je nach Falllage mit oder ohne Berichtigung der Zulassungsbescheinigung(en) das Erlöschen verhindert werden.
Eine vorhandene ABE oder ein anderes Prüfzeugnis gem. § 19 Abs .3 StVZO kann von einer Abnahme freistellen, wenn Ihr Fahrzeug in dessen Verwendungsbereich aufgeführt ist und alle genannten Bedingungen und
Auflagen eingehalten werden.
Im Dokument ist dann explizit vermerkt, dass eine Abnahme und ggf. eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere für nicht erforderlich gehalten wird.
Es gilt dann die Mitführpflicht für das jeweilige Prüfzeugnis.
Für die Erstellung der o.g. Prüzeugnisse durch die dafür jeweils zugelassenen (akkreditierten) Technischen Dienste gibt es eine ganze Reihe von Richtlinien und Regelungen die zu beachten sind. Eine davon ist, z.B. dass Spurverbreiterungen über 2 % bezogen auf die größte serienmäßige Spurweite, die Fahrwerksfestigkeit gesondert nachzuweisen oder zu prüfen ist.
Dazu wären umfangreiche und sehr teure Prüfungen und Messfahrten notwendig. Somit wird in Prüfzeugnissen, welche derart große Spurverbreiterungen freigeben, explizit darauf hingewiesen, dass spezielle Nachweise zur Fahrwerksfestigkeit vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Einpresstiefe der verwendeten Felgen einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Spurweite hat.
Bei Abweichungen vom Verwendungsbereich oder von den Auflagen oder Hinweisen aus vorhandenen Prüfzeugnissen oder gänzlich ohne solche Prüfzeugnisse, muss eine Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.
Aber auch in diesem Fall gelten die zuvor geschilderten Grundsätze bezüglich der Prüfung und der Nachweise der Fahrwerksfestigkeiten.
Mit den Aufgaben der "TP" ist DEKRA jedoch nur in den neuen Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen) und Berlin betraut, in den alten Bundesländern obliegen diese Aufgaben den TÜVs.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme