SunsetSTDriver
Well-known member
- Registriert
- 16 März 2016
- Beiträge
- 3.236
- Punkte Reaktionen
- 73
- Ort
- Neuenstadt a.K.
- Fahrzeug
- Focus ST MK3
- Farbe
- sunsetgelb metallic
- Leistung
- 250
- Baujahr
- 13 Mai 2016
Mal etwas zum Diskutieren.
https://www.bussgeldkatalog.org/autoaufkleber/
Ich zitiere:
„Andere Autoscheiben mit Aufkleber verzieren – Front- und Seitenscheibe
Auf der Windschutzscheibe sind Aufkleber nicht zulässig! Eine Ausnahme gilt hier nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Sticker wie Umweltplakette und Vignetten.
Scheiben, die im Sichtfeld des Fahrers liegen – also Frontscheibe und die beiden vorderen Seitenscheiben vor der B-Säule – sind beim Verkleben absolut tabu! Es ist untersagt diese für das Sichtfeld des Fahrers wichtigen Scheiben abzudecken. Damit sind weder die Tönung der Autoscheiben noch das Bekleben gestattet. Grund hierfür ist, dass dem Fahrer die notwendige Sicht genommen wird oder aber auch schon durch kleinste Störfaktoren im Sichtfeld eine Irritation möglich ist.
Die einzigen Aufkleber, die sich auf der Innenseite der Windschutzscheibe befinden dürfen, sind Mautsticker (Vignetten) und die offiziellen Aufkleber für die jeweiligen Umweltzonen. Doch auch diese Autoaufkleber dürfen sich nicht im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden und gehören deshalb an der Windschutzscheibe am Rand links-oben oder im mittig hinter dem Rückspiegel.
Ist die Sicht des Fahrers durch Aufkleber eingeschränkt, kann ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro drohen. Zudem ist auch die Nutzungsuntersagung möglich, bis die Sichtbehinderung behoben ist. Ist die Verkehrssicherheit durch Autoaufkleber auf wichtigen Scheiben gefährdet sind gar ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg möglich.“
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https://www.bussgeldkatalog.org/autoaufkleber/
Ich zitiere:
„Andere Autoscheiben mit Aufkleber verzieren – Front- und Seitenscheibe
Auf der Windschutzscheibe sind Aufkleber nicht zulässig! Eine Ausnahme gilt hier nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Sticker wie Umweltplakette und Vignetten.
Scheiben, die im Sichtfeld des Fahrers liegen – also Frontscheibe und die beiden vorderen Seitenscheiben vor der B-Säule – sind beim Verkleben absolut tabu! Es ist untersagt diese für das Sichtfeld des Fahrers wichtigen Scheiben abzudecken. Damit sind weder die Tönung der Autoscheiben noch das Bekleben gestattet. Grund hierfür ist, dass dem Fahrer die notwendige Sicht genommen wird oder aber auch schon durch kleinste Störfaktoren im Sichtfeld eine Irritation möglich ist.
Die einzigen Aufkleber, die sich auf der Innenseite der Windschutzscheibe befinden dürfen, sind Mautsticker (Vignetten) und die offiziellen Aufkleber für die jeweiligen Umweltzonen. Doch auch diese Autoaufkleber dürfen sich nicht im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden und gehören deshalb an der Windschutzscheibe am Rand links-oben oder im mittig hinter dem Rückspiegel.
Ist die Sicht des Fahrers durch Aufkleber eingeschränkt, kann ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro drohen. Zudem ist auch die Nutzungsuntersagung möglich, bis die Sichtbehinderung behoben ist. Ist die Verkehrssicherheit durch Autoaufkleber auf wichtigen Scheiben gefährdet sind gar ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg möglich.“
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